Mandantenschaufel
Muss man Mandanten vor Rechtsanwälten schützen. Rechtsanwälte sind in der Ausübung ihres Gewerbes immer noch reglementiert, vor allem im Bereich der Akquisition von neuen Mandanten. Hier ist großer Einfallsreichtum gefragt. Hier gibt es dann die Möglichkeit sich aktiv im Bereich des Verbraucherschutzes oder Anlegerschutzes zu engagieren, natürlich mit dem Hintergrund eigene Mandate zu generieren. Kein Anwalt ist ein Zauberer, er hat nur mehr Wissen (sollte er zumindest) haben als Sie oder wir. Trotzdem, seien Sie auf der Hut vor Anwälten die sehr oft in Foren auftauchen und gerade ihre Kanzlei besonders zu bestimmten Themen als Kanzlei empfehlen. Ihr Anwalt „um die Ecke“ ist oft genauso gut. Übrigens der Anwalt gewinnt immer, wirtschaftlich gesehen, egal ob er gewinnt oder verliert vor Gericht. Er hat kein wirtschaftliches Risiko zu tragen.
Mit freundlicher Genehmigung der Bayr. Rechtsanwaltskammer
Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung
Standesrechtliche Rahmenbedingungen
Neben den Klauseln des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gelten für anwaltliche Werbung standesrechtliche Vorschriften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der anwaltlichen Berufsordnung (BORA).
§ 43 b BRAO
„Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, wenn sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist“.
§ 6 BORA
(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. (2) Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergleichbare Informationsmittel sind zulässig. In ihnen dürfen weitere als die nach § 7 erlaubten Hinweise gegeben werden. (3) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur in den im Absatz 2 benannten Informationsmitteln oder auf Anfrage zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat. (4) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.
Oder in Kurzform:
Der Anwalt darf nicht um ein konkretes Mandat werben. Seine Werbung muss sachlich, wahr und informativ sein.Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere Informationsmittel (dazu gehören Homepage, Kundenzeitschriften, Direktresponse-Anzeigen sowie Rundfunk- und Fernsehwerbung) sind zulässig.Die standesrechtliche Berufsordnung für Anwälte ist heute wesentlich offener als noch vor 15 Jahren. Erlaubt ist, was informiert. Aufgrund aktueller Diskussionen ist davon ausgehen, dass der Gesetzgeber die standesrechtlichen Bedingungen künftig weiter lockern wird. Selbstverständlich informieren wir Sie zu allen wichtigen Neuerungen auf diesen Seiten.
Allgemein:
Den Rahmen anwaltlicher Werbemaßnahmen gibt die Bundesrechtsanwaltsordnung vor, denn unter §43 b heißt es, dass Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt ist, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (vgl. BRAO §43 b).
Kanzleilogo:
Zulässig sind Initialen oder einfache grafische Elemente, die bloße Zeichen zur Wiedererkennung sind.
Unzulässig sind die Verwendung bekannter Gebäude, Landesfarben, Staats – oder Ortswappen, die Verwendung von Symbolen wie z. B. Stierzeichen
Kanzleiname: Zulässig sind Angaben, die den Fachanwaltsbereich konkretisieren und auffächern Weiterführen des Namens eines ehemaligen Sozius, der Minister geworden ist Kennzeichnendes Kanzleischlagwort, wie „Kanzlei für Arbeitsrecht und…“Fantasiebezeichnung ‚artax‘ in Kanzleinamen als eine Partnerschafts-Kurzbezeichnung“ (BGH-Urteil vom 11.03.2004)
Unzulässig sind Führung des Titels eines ordentlichen Universitätsprofessors, da die Beamtentätigkeit nicht mit der freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts vereinbar ist, das Umgehen der Höchstzahl der zulässigen Tätigkeitsschwerpunkte (maximal fünf) durch Zusammenfassung von Gebieten, die rechtlich und tatsächlich voneinander abgrenzbar sind (wie Erb- und Familienrecht).
Broschüren:
Zulässig sind Hinweise zu Publikationen eines Rechtsanwalts, eine beigelegte Antwortkarte.
Unzulässig sind Bezeichnungen wie „kreativ“, „höchste Ansprüche“, „erfolgreich“, „kompetent“, „engagiert“, „leistungsstark“ – Problematische Formulierungen, da sie nicht objektiv nachweisbar sind.
Mailings:
Anwaltmailings auch an Nicht-Mandanten sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2001 zulässig. Bis zu dieser Grundsatzentscheidung waren Rundschreiben heftig umstritten. Ihre grundsätzliche Zulässigkeit wird jetzt nicht mehr bezweifelt, der aktuelle Streit bezieht sich auf die Zulässigkeit dieser Werbeform bei Bedarf auf Seiten der Adressaten, denn prinzipiell ist eine wegen Bedarfs aufdringliche Werbung verboten. Trotzdem gibt es mittlerweile auch gegenteilige Entscheidungen, wie die des OLG Naumburg im vergangenen Jahr (NJW 2003, 3566).
Zulässig ist: Große Auflage – das OLG München bejahte im Jahr 2000 eine Auflage von 30.000 Stück (MDR 2000,673); Hochglanzprospekt; (Post-) Versand auch an Nicht- Mandanten
Unzulässig sind: Hinweise auf rechtliche Änderungen oder Neuerungen verbunden mit der Formulierung: „Zur Beantwortung von Rechtsfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“ Unaufgeforderter Versand über Fax, E-Mail, SMS etc.
Website:
Zulässig sind online Kontaktmöglichkeiten wie z.B. ein Eingabeformular, um eine Broschüre zu bestellen; dezente Hintergrundmusik, aber das Urheberrecht muss beachtet werden!
Unzulässig sind: Angebot von Gewinnspielen, Gästebuch für Kommentare zur Homepage, Unaufgefordertes Versenden von E-Mails.
Pressearbeit:
Zulässig sind Äußerungen über eigene Leistungen; Bericht über ein Berufsjubiläum, auch mit Fotos; Herausgabe von Presseerklärungen; Bezeichnung als „Spezialist“ oder „Experte“ durch Presseorgan; Zusatzinformationen sachlicher Art, wie akademische Grade, Tätigkeitsschwerpunkte etc.
Unzulässig sind: Serien wie „Die 500 besten Anwälte“; Formulierungen wie „Wenn der Steuerfahnder dreimal klingelt“
Anzeigen:
Zulässig sind alle Angaben, die auch auf Kanzleischildern und Briefbögen zulässig sind; Eintragung sowohl unter der Kurzbezeichnung der Kanzlei als auch unter jedem einzelnen Namen der Kanzleiinhaber; Eintragung der Kanzlei unter dem Begriff „Anwalt“ oder „Rechtsanwalt“; Eintragung unter bestimmten, den Fachanwalt bezeichnenden Unterrubriken; Fettdruck, Farben, kreative Schriftarten und die Verwendung von Logos.
Unzulässig sind Einträge, die im Vergleich zum Umfeld extrem groß, farbig oder sonst in einem besonders hohen Maße grafisch gestaltet sind.
EVENTS & SPONSORING:
Zulässig sind Einladung von Nicht-Mandanten; Imbiss während einer Halbtagesveranstaltung; Einladung zu einem Seminar mit dem Hinweis auf die Qualifikationen der Anwälte; Messestand auf einer Fachmesse; Sponsoring durch Anwälte – BverfG vom 17.04.2000: Anwälte dürfen z.B. darauf aufmerksam machen, dass sie kulturelle Ereignisse finanziell unterstützen; Kunstausstellung in Kanzleiräumen; Vernissage mit Einladung außerhalb der Kanzleiräume.
Unzulässig sind Unsachliche oder anlockende Einladungsschreiben; Anbieten von kostenlosen (Neben-) Leistungen, die ansonsten zu bezahlen sind.
§ 6 Werbung
Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
(2) In Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren Informationsmitteln dürfen auch andere als die nach § 7 erlaubten Hinweise sowie Erläuterungen der Interessen- und ätigkeitsschwerpunkte gegeben werden.(3) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur in den in Abs. 2 benannten Informationsmitteln oder auf Anfrage zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat.
(4) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist. § 7 Interessen– und Tätigkeitsschwerpunkte
(1) Unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen dürfen alsTeilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunktebenannt werden. Insgesamt sind nicht mehr als fünf Benennungen zulässig, davonhöchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte. Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sindjeweils als solche zu bezeichnen.
(2) Interessenschwerpunkte darf nur benennen, wer besondere Kenntnisse auf dembenannten Gebiet nachweisen kann, die im Studium, durch vorherige Berufstätigkeit,durch Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden.Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer zusätzlich auf dem benannten Gebiet nach der Zulassung seit mindestens zwei Jahren in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.
(3) Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung im Sinne des § 9 Abs. 1 dürfen Interessen und Tätigkeitsschwerpunkte auch für die Berufsausübungsgemeinschaft als solche benannt werden, wenn einer oder mehrere der dort tätigen Rechtsanwälte dazu nachden Absätzen 1 und 2 berechtigt sind.
§ 7a Mediator6
Als Mediator darf sich bezeichnen, wer durch geeignete Ausbildung nachweisen kann,dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht.
§ 8 Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit
Auf eine berufliche Zusammenarbeit darf nur hingewiesen werden, wenn sie in einer Sozietät, in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen BRAK-Mitt. 2002, 2194 BRAK-Mitt. 2002, 2195 BRAK-Mitt. 2003, 676 BRAK-Mitt. 2002, 2197 BRAK-Mitt. 2002, 219 Personen im Sinne des § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung oder in einer auf Dauer angelegten und durch tatsächliche Ausübung verfestigten Kooperation erfolgt. Zulässig ist auch der Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung.
§ 9 Kurzbezeichnungen
(1) Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung, soweit sie in einer Sozietät,Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freieMitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung erfolgt, darf eine Kurzbezeichnung geführt werden. Diese muss bei der Unterhaltung mehrerer Kanzleien einheitlich geführt werden.
(2) Die Namen früherer Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellter oder freierMitarbeiter dürfen in der Kurzbezeichnung weitergeführt werden.
(3) Die Kurzbezeichnung darf im Übrigen nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten.
§ 10 Briefbögen
(1) Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namensämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamenaufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in eine rKurzbezeichnung gemäß § 9 Abs. 1 enthalten sind. Es muss mindestens eine derKurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freienMitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden.
(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe sind die jeweiligen Berufsbezeichnungen anzugeben.
(3) Werden mehrere Kanzleien unterhalten, so ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben
(4) Ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter können auf den Briefbögen nur weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird; § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
Anmerkung:
Beschlüsse der 2. Sitzung der 3. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 26.4.2004 in München
• Berufsordnung
§ 9 Abs. 2 Berufsordnung wird gestrichen.
§ 9 Abs. 3 Berufsordnung wird gestrichen.
Die vorstehenden Beschlüsse werden hiermit ausgefertigt. Berlin, den 11. Mai 2004 Bamberg, den 12. Mai 2004 (Dr. Dombek) (Böhnlein) Vorsitzender Schriftführer
2. Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 3.6.2004, eingegangen bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 4.6.2004.
An den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Bernhard Dombek Littenstraße 9 10179 Berlin
3. Juni 2004
Sehr geehrter Herr Dr. Dombek,
die Beschlüsse der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer vom 26. April 2004 zur Änderung der Berufsordnung, die Sie mit Schreiben vom 14. Mai 2004 übermittelt haben, sind gemäß § 191e BRAO geprüft worden. Ich habe keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungsbeschlüsse.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries