Immer wieder sind Vertreter von Handwerksfirmen unterschiedlicher Gewerke in Eigenheimsiedlungen Sachsen-Anhalts auf der Suche nach lukrativen Aufträgen.

Das ist eine durchaus zulässige Form der Kundenaquise, so die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V., sofern die Vertreter fair und auf der Grundlage der bestehenden Verbraucherschutz-Bestimmungen agieren. Schlägt der Vertreter einer Firma unbestellt und damit unverhofft bei einem Eigenheimbesitzer auf und kann diesen von der Notwendigkeit des Neueindeckens des Daches, dem Einbau einer neuen Haustür oder dem Pflastern des Innenhofes überzeugen, dann handelt es sich um ein so genanntes klassisches Haustürgeschäft und der Verbraucher muss ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf des abgeschlossenen Vertrages belehrt werden. Damit wird dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt, bis zu zwei Wochen darüber nachzudenken, ob er diese Handwerkerleistung zu den vereinbarten Konditionen tatsächlich will. Er kann sich zur Entscheidungsfindung einen weiteren Kostenvoranschlag einholen, eine Finanzierung bei der Hausbank prüfen oder sich ein Referenzobjekt der Firma ansehen. Mit dieser Überlegungszeit wird der Verbraucher vom Gesetzgeber vor einer Überrumpelungssituation geschützt.

Mit einem Widerruf kann der Verbraucher den Vertrag kostenfrei rückgängig machen. Dieser Widerruf sollte in jedem Fall nachweisbar, also möglichst per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Er muss nicht begründet werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung, das heißt die Frist ist auch dann noch gewahrt, wenn der Widerruf am letzten Tag der Widerrufsfrist von 14 Tagen vom Verbraucher versandt wird.
Diese Frist kann sich sogar verlängern, wenn der Verbraucher nicht oder fehlerhaft belehrt wurde. Insoweit lohnt sich der Blick eines Rechtskundigen auf die Belehrung, um prüfen zu können, ob diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich und optisch gestaltet worden ist.

Quelle:Verbraucherzentrale S-A

Von wpservice