In den nächsten Monaten dürfte bei einigen LV-Aufkaufsgesellschaften mit Rückabwicklungsanordnungen zu rechnen sein. Was bedeutet das für die Initiatoren?

Nun das dafür vorhandene Gesetz geht von „milden Strafen“ aus. Dramatischer dürfte allerdings die Frage der Haftung sein. Auch ein Haftunsgdach nützt hier keinem was, denn es handelt sich dann um einen Gesetzesverstoß für den sicherlich kein Haftungsdach eintreten, in Form von Zahlungen, wird.

Dies wiederum könnte eine Insolvenz des Initiators zur Folge haben.
In der Folge wird dann sicherlich auch immer dern Anspruch der Kunden an den Vermittler zu prüfen sein.Wir haben ja immer darauf hingewiesen, das zu jedem Vertrag ein Informationsprotokoll zu erstellen ist. Das könnte Ihnen dann sicherlich helfen, dem Vermittler.

Schlimmer ist aber, das dies auf die ganze Branche zurückfällt, damit wäre das Geschäft dann sicherlich „tot“ so wie es von den Lobbyisten von banken udn Versicherungen schon seit geraumer zeit gewollt sein dürfte.

Rat
Ich kann jedem nur dringend raten, ab dem tag wo er von der BaFin ein Schreiben bekommen hat betreffend Offenlegung des Geschäfstmodells und der Unterlagen dies schnellstmöglich zu erledigen und zunächst einmal kein Geld mehr anzunehmen, bis der Vorgang geklärt ist.

Wenn dann alles in Ordnung ist, nach Prüfung der BaFin wäre das absolut Toll, denn dann gäbe es ein funktionierendes Modell und vond er BaFin geprüft.

ZitatVerbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis (Stand: 12.03.2009)
Wer

1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder
2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Von wpservice