Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte sowie Wertpapiergeschäfte mit diesem Anbieter.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26. August 2011 teilt die FMA daher mit, dass die

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nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit e BWG) ist dem Anbieter daher ebenso wenig gestattet wie die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) und die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007).

Von wpservice