In der Vergangenheit wurden in Deutschland viele Ltd. gegründet. Zum einen wegen der geringen Gründungskosten und wegen des Haftungsthemas. Dabei gibt es eine sogenannte Durchgriffshaftung.

Durchgriffshaftung ( Durchgriffshaftung bedeutet, daß jemand persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftet, obwohl die betreffende Gesellschaft eigentlich mit einer Haftungsbeschränkung ausgestattet ist) kann nach englischem Recht mitunter leichter durchgesetzt werden als nach deutschem Recht. Dies ist vielen Ltd. Gründern aber auch Kunden einer Ltd. oftmals gar nicht bekannt.

Nach den Bestimmungen zum „wrongful trading“ ist ein Limited-director (entspricht dem GmbH-Geschäftsführer) grundsätzlich haftbar, wenn er wußte oder hätte wissen müssen, daß eine vernünftige Chance besteht, die Insolvenz der Gesellschaft zu vermeiden und er nicht jeden Schritt unternommen hat, um die Nachteile für die Gläubiger zu minimieren.

Der Director kann die persönliche Haftung nur abwenden, wenn er das zuständige Gericht davon überzeugt, daß er alle Schritte unternommen hat, um mögliche Verluste der Gesellschaftsgläubiger zu minimieren. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Rechtsprechung, daß die Vorhersehbarkeit der Insolvenz unter Umständen bereits ab dem Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft bestehen kann, wenn diese eindeutig unterkapitalisiert ist (siehe 1-Pfund-Gründung).Prallelen könne auch bestehen,wenn der Ltd. Gründer zum Beispiel in Deutschland bereits Insolvent ist oder auch war, die Ltd. nur als Fortführungsgesellschaft nimmt.

Hier gibt es nach englischem Recht das „fraudulent trading“ .Hiernach ist ein director haftbar, wenn eine Insolvenz droht und nachgewiesen wird, daß er entgegen den Gläubigerinteressen gehandelt hat oder wollte. Die Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter einer Limited kann dann zum Tragen kommen, wenn diese an einem wrongful oder fraudulent trading beteiligt sind. Der tatsächliche Eintritt der Insolvenz ist dafür nicht in jedem Falle erforderlich. Aus Sicht des mittelständischen Unternehmens kann festgehalten werden, daß trotz des Fehlens eines Mindestkapitalerfordernisses bei der Gründung einer Limited für den Director Haftungsrisiken in Zusammenhang mit einer unzureichenden Kapitalausstattung bestehen.Davon kann man im Regelfall bei der 1 Pfund Gründung ausgehen.

Diese Gefahr besteht bei deutschen GmbH bedingt durch die gesetzlich festgelegte Mindestkapitalausstattung nicht. Allerdings kennt auch die deutsche Rechtsprechung insbesondere bei sogenannten Gesellschafter-Geschäftsführern die Durchgriffshaftung.

Von wpservice