Asscompact berichtet in seiner neuesten Onlineausgabe über ein Urteil des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH). Mit Grundsatzurteil vom 08.07.2010 (Az.: III ZR 249/09) hat der BGH das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25.08.2009 (Az.: 24 U 154/08) bestätigt.
Das OLG hatte entschieden, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn der Anleger auf die Angaben des Beraters vertraut und aufgrund dessen den Prospekt nicht liest. Die schriftliche Urteilsbegründung des BGH liegt noch nicht vor.
In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Anleger an dem sog. Frankfurter Turmcenter – einem geschlossenen Immobilienfonds – beteiligt. Die Beteiligung wurde durch den Berater als sichere Anlage zur Altersvorsorge empfohlen. Allerdings wurde nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in dem Prospekt ausreichend über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt. Der Kläger hatte diesen Prospekt selbst jedoch nicht gelesen, sondern auf die Empfehlung und die Angaben des Beraters vertraut. Insbesondere hatte sich das Oberlandesgericht Köln daher mit der Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche auseinanderzusetzen. Es war unter anderem darüber zu entscheiden, ob dem Kläger grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann, weil er den Prospekt und die darin enthaltenen Risikohinweise nicht zur Kenntnis genommen hatte. Dies wurde durch das Oberlandesgericht Köln – bestätigt durch den BGH – verneint. Es ist demnach nicht grob fahrlässig, wenn der Prospekt nicht gelesen wird und der Anleger auf die Angaben des Beraters vertraut. Es mag zwar im eigenen Interesse des Anlegers sein, den Prospekt zu studieren und auch die darin enthaltenen Risikohinweise zur Kenntnis zu nehmen, so das Oberlandesgericht; grobe Fahrlässigkeit fällt ihm dann jedoch nicht zur Last. Der Anleger könne grundsätzlich davon ausgehen, dass er zutreffend und vollständig beraten werde.
Quelle: mit freundlicher Genehmigung von Asscompact