Nicht immer gilt die gleiche Haftung bei Bnakberatern und freien Anlageberatern.
Freie Anlageberater sind nach einem neuen Urteil des BGH von der Haftung für verschwiegene Vergütungen ausgenommen.( (Az.: III ZR 196/09) Diese neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann als erstes Anzeichen dafür gewertet werden, dass die obersten Zivilrichter ihre bisherige Rechtsprechungslinie korrigieren Vor allem zeigt dieses Urteil einmal mehr, dass die Rechtsprechung im Fall der sogenannten „Kickbacks“ auf höchst fragwürdigen Annahmen und Argumenten basiert.
Ein Anleger kann demnach seine Investition rückabwickeln, wenn der Anlageberater umsatzabhängige Provisionen verheimlicht hat, die er vom Anbieter für die Einwerbung des Kapitals erhält. Auf etwaige Beratungsmängel in Bezug auf Produkteigenschaften oder die Geeignetheit des Produkts für den konkreten Kunden kommt es nicht an. Damit hat der Bundesgerichtshof seit Jahren die Haftung von Banken und anderen Anbietern von Vermögensanlagen erheblich verschärft.