Wer falsch berät, haftet für die daraus resultierenden Schäden. Bei Einfirmen-Vertretern und Mehrfach-Vermittlern haftet das Unternehmen, in dessen Auftrag Verträge vermittelt werden, für Schäden.


Also die Bank X oder die Versicherungs-Gesellschaft Y. Schadenersatzansprüche können direkt an das Unternehmen gerichtet werden. Aber auch der Vermittler kann „dran sein“, sei es direkt oder im Wege des Regresses.

Nebenberufler

Auch Nebenberufler, die sich nach Feierabend in ihrem Beruf noch ein paar EURO nebenbei mit Versicherungs- oder Finanzvermittlungen verdienen, müssen fürchten, von einem Kunden verklagt zu werden. So manches anbieter-unabhängige Vermittlungsunternehmen, für das der Nebenberufler arbeitet, macht sich eines Tages „aus dem Staub“. Richtet sich der Zorn betrogener Kunden dann gegen den Feierabendverkäufer, kann das für den bitter werden. Der Glaube von Feierabend-Verkäufern, „damit nichts zu tun zu haben, dafür sei das Vermittlungs-Unternehmen verantwortlich“, erweist sich vor Gericht oft als Irrglaube.

Makler-Haftung

Erfolgt die Beratung durch einen Versicherungs- und Finanzmakler, haftet der zunächst einmal selbst. Die Rechtsprechung geht in letzter Zeit dazu über, auch das Unternehmen, dessen Verträge vermittelt werden, in die Haftung einzubeziehen.

Haftungskapital

Ist der Makler als GmbH oder Aktiengesellschaft organisiert, besteht die Gefahr, daß nur Schadenersatzansprüche bis zur Höhe des eingetragenen Mindestkapitals ersetzt werden. Bei der GmbH sind das 25.000 EURO. Der Makler kann Konkurs anmelden. Möglicherweise haften die Eigentümer des Makler-Unternehmens auch persönlich, aber das ist oft genug schwer durchzusetzen. Viele aber nicht alle Versicherungs- und Finanzmakler haben eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung abgeschlossen. Die leistet aber nicht immer. Vorsätzlich begangene Falschberatungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Außerdem gibt es Ausschlußklauseln. Auf eine solche Versicherung sollte man als Kunde eines Maklers also nicht vertrauen. Aber Sie sollten Ihren Makler durchaus danach fragen, ob er eine solche Versicherung hat und welche Deckungssummen sie umfaßt.

Nachweis von Beratungsfehlern

Nach deutschem Recht müssen Sie als Geschädigter den Nachweis erbringen, daß Sie falsch beraten wurden. Der Vermittler ist gegebenenfalls dazu verpflichtet, nachzuweisen, daß er korrekt beraten hat. Nachweise sind oft schwierig, wenn die Beratung nur mündlich ablief und keine schriftlichen Beratungs-Protokolle angefertigt wurden.

Beispiel

Sie behaupten: „Der Herr X. hat gesagt, daß ich über die Gesetzliche Renten-Versicherung zu 100% im Falle einer Berufsunfähigkeit abgesichert bin. Nur für die Rente im Ruhestand müßte ich noch eine Versicherung abschließen, weil da die Rente nicht so hoch ist.“ Der Herr X aber wird behaupten: „Nein, ich habe den Kunden informiert, daß er im Falle der Berufsunfähigkeit nur einen Bruchteil des momentanen Nettoeinkommens als Rente bekommt.“ Und jetzt? Wie wollen Sie beweisen, daß Ihre Aussage wahr ist, die des Vermittlers dagegen unwahr ist?

Schriftliche Fixierung jedes Gesprächs
Die meisten Schadenersatzprozesse scheitern daran, daß es keine ausreichenden Beweise für die Falschberatung gibt. Damit Ihnen das nicht passiert, gibt es zwei Möglichkeiten.

Zeuge(n)
Sie lassen einen Zeugen an jedem Gespräch teilhaben. Verwandte sind nicht so günstig, ein Bekannter oder Freund ist besser.

Gesprächsprotokoll/Informationsprotokoll
Den Gesprächsinhalt kann man in einem Protokoll festhalten. Die wesentlichen Aussagen, die zum Abschluß eines Vertrages führen oder zur Ablehnung, werden notiert. Sie und der Vermittler bestätigen durch die Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls. Es versteht sich von selbst, daß Sie darauf achten, daß eindeutige, nicht interpretierbare, klare Formulierungen verwendet werden.

Auch wenn es heute noch nicht alltäglich, sondern eine Ausnahme ist, sollten Sie sich angewöhnen, mit Ihrem Finanzvermittler die Führung solcher Gesprächsprotokolle zu vereinbaren. Stimmt der Vermittler dem nicht zu, sollten Sie sich überlegen, den Vermittler zu wechseln. Das gilt auch für die Beratung der Bank oder Sparkasse.

Schlechtere Alternative: Das Gedächtnisprotokoll
Wenn Sie sich das nicht zutrauen, bleibt Ihnen die Möglichkeit, einen Zeugen beim Beratungsgespräch dabei zu haben. Beim Gespräch mit dem Anlageberater einer Bank, mit dem Versicherungs-Vertreter, dem Vermögensberater, und so weiter. Seien Sie sich aber im klaren darüber, daß sich ein Schaden aus einer Falschberatung vielleicht erst Monate oder Jahre nach der Beratung manifestiert. Menschen sind vergeßlich. Das wissen auch die Richter. Deshalb ist es ratsam, nach einer Beratung zu Hause ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen und es direkt nach Abfassung vom Zeugen durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Ich weiß: Auch das ist ungewöhnlich und man scheut sich, daß einem Bekannten oder Freund „zuzumuten“. Aber das ist nun mal im Umgang mit Finanzvermittlern der richtige Weg.

Die Frage der Fragen: Was ist denn eine Falschberatung?

Jeder Vermittler oder „Berater“ hat nach dem Gesetz einige Pflichten bei seiner Tätigkeit zu erfüllen. So darf ein Vermittler ein Produkt nicht mit irreführenden Angaben bewerben. „Die Rendite der Lebensversicherung von Gesellschaft A beträgt 10%“ ist zum Beispiel eine solche irreführende Angabe.

Keine Versicherung garantiert nämlich 10% Rendite.

Bei der Anpreisung eines Finanzproduktes hat der Einfirmenvertreter weniger Pflichten als ein anbieter-unabhängiger Vermittler. Letzterer wirbt ja mit seiner Unabhängigkeit und den für den Kunden daraus resultierenden Vorteilen. Wer behauptet, die „günstigsten“ Versicherungen zu vermitteln, darf eben nicht die Unfallversicherung verkaufen, die dreimal so teuer ist wie das preisgünstigste vergleichbare Angebot des Marktes.

Wer mit (angeblich oder wirklichen) besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten prahlt, muß nach der Rechtsprechung einen strengeren Maßstab bei der Beurteilung einer möglichen Falschberatung gegen sich gelten lassen. Glaubten früher Vermittler, daß sie „aus dem Schneider“ seien, wenn sie die Broschüren und Prospekte eines Anbieters benutzten (der Anbieter wird schon die Richtigkeit seiner Angaben geprüft haben), so belehrten Richter diese eines besseren. Der „qualifizierte“ Vermittler habe Aussagen des Anbieters auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu prüfen.

Noch strenger wird der Maßstab, wenn nicht ein Vermittler, sondern ein Honorar-Finanzberater tätig wird. Seine Beratung muß besonders gründlich sein. Und vor allem muß er immer über den neuesten Wissensstand verfügen. Er muß sich selbst von der Qualität der von ihm empfohlenen Produkte überzeugen. Er muß zusätzlich zu den Angaben des Anbieters eigene Nachforschungen anstellen.

Mitverschulden des Kunden
Die Kenntnisse eines Kunden werden bei der Frage der Falschberatung ebenfalls berücksichtigt. Wer dauernd Geld in Aktien anlegt, braucht nicht jedesmal über das Risiko, das der Aktienanlage anhaftet, aufgeklärt zu werden. Wer dagegen bisher Geld immer nur in Sparbriefe angelegt hat, muß bei der Aktienberatung umfangreich über die Risiken der für ihn neuen Anlageform informiert werden.

Weitere Differenzierungen
Bei einer Geldanlage spielen die Anlageziele eine Rolle. Laufzeit, Sicherheit, Risikoneigung, und vieles mehr müssen vom Vermittler erfragt werden. Auch nach den persönlichen Verhältnisse muß sich der Anlagevermittler der Bank oder Sparkasse oder der unabhängige Vermittler erkundigen.

Quelle:mitfreundlicher Genehmigung des Verbraucherschutz Magazin Berlin (transparent Gruppe)

Von wpservice